640, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Überdies zeigen ihre WhatsApp-Nachrichten, dass die Privatklägerin örtlich orientiert war und sich entscheiden konnte, nun nach Hause zu gehen. Offensichtlich hatte sie auch nichts dagegen, dass der Beschuldigte mit ihr nach Hause geht, obwohl er ihr kurz zuvor geschrieben hatte, er wolle sie «figgen», sie solle nach draussen kommen (pag. 307). Der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, die Privatklägerin habe nicht eindeutig auf diese Nachrichten des Beschuldigten reagiert (pag.