8 mehrfach unverständliche Nachrichten (vgl. Nachrichten um 01:42 Uhr und 01:47 Uhr an L.________ [pag. 344 f.]; Nachrichten um 03:10 Uhr und 03.27 Uhr an den Beschuldigten [pag. 308 f.]). Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die WhatsApp-Nachrichten der Privatklägerin auf eine zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene kognitive Leistungsfähigkeit schliessen lassen (pag. 640, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).