307 f.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin schrieben dann bis um 03:30 Uhr hin und her, wobei sich die Privatklägerin um 03:13 Uhr beim Beschuldigten erkundigte, ob sie nun nach Hause gehen könnten («Choii mir her heii goo», pag. 308). Die WhatsApp-Nachrichten der Privatklägerin in der Nacht vom 11. September 2016 sind nur teilweise auf Anhieb verständlich und weisen zahlreiche Fehler auf. Die Privatklägerin war aber noch in der Lage, Fragen zu stellen, auf Nachrichten von L.________ und des Beschuldigten zu antworten und sie korrigierte auch