Der Beschuldigte antwortete ihr, er sei am rauchen und fragte gleichzeitig nach ihr. Um 02:31 Uhr schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin, er wolle sie «figge» und forderte sie um 02:43 Uhr auf, nach draussen zu kommen. Die Privatklägerin opponierte dagegen nicht, sondern erkundigte sich um 02:44 Uhr beim Beschuldigten «Woo». Daraufhin fragte der Beschuldigte die Privatklägerin «Wöimer zu dir ga?» und forderte sie anschliessend mehrfach auf, nach draussen zu kommen (pag. 307 f.).