Anschliessend schrieben die beiden bis um 02:01 Uhr hin und her mit dem Ziel, sich wieder zu finden. Diese Unterhaltung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Privatklägerin bereits keine Erinnerung mehr hatte. Aus dem Extraktionsbericht K1 (pag. 307 ff.) geht hervor, dass sich die Privatklägerin um 02:10 Uhr per WhatsApp beim Beschuldigten erkundigte, wo er sei. Einige Minuten später fragte sie nach, indem sie ihm zwei Fragezeichen schickte. Der Beschuldigte antwortete ihr, er sei am rauchen und fragte gleichzeitig nach ihr.