, S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb die Kammer nachfolgend weitgehend darauf abstellt. 8.1.2 WhatsApp-Nachrichten in der fraglichen Nacht Aus dem Extraktionsbericht G2 (pag. 335 ff.) geht hervor, dass sich die Privatklägerin am 11. September 2016 ab 01:38 Uhr mehrfach bei L.________ erkundigte, wo sie sei (pag. 344 f.). Die beiden hatten sich offensichtlich aus den Augen verloren. Um 01:44 Uhr antwortete ihr L.________, sie sei da. Anschliessend schrieben die beiden bis um 02:01 Uhr hin und her mit dem Ziel, sich wieder zu finden.