8. Beweiswürdigung 8.1 Objektive Beweismittel 8.1.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass vorliegend mit WhatsApp-Nachrichten, Videoaufnahmen der Überwachungskameras im I.________ Bern, dem Kontoauszug der Migros Bank sowie der Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung der Privatklägerin viele objektive Beweismittel zur Verfügung stehen, was bei Sexualdelikten selten der Fall ist (pag. 639, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die objektiven Beweise ausführlich und sorgfältig gewürdigt (pag. 639 ff., S. 28 ff.