7 Kontoauszug der Migros Bank vom 13. September 2016, Foto der Privatklägerin, Mobiltelefonauswertungen mit WhatsApp-Chats und WhatsApp-Anrufen) ausführlich wiedergegeben (pag. 623 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer.