7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der übrigen befragten Personen (J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ und P.________) sowie die objektiven Beweismittel (Videoaufnahmen des I.________ Bern mit entsprechenden Fotos, Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin,