Es stellt sich daher die Frage, ob der Zustand der Privatklägerin derart war, dass sie nicht mehr mitbekam, was sich um sie herum ereignete und sie sich nicht mehr für oder gegen den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten entscheiden konnte oder ob sie körperlich nicht mehr in der Lage war, sich dagegen zu wehren. Falls dem so ist, stellt sich weiter die Frage, ob dies für den Beschuldigten erkennbar war (vgl. pag. 618 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).