Hinsichtlich der Eventualanklage bestreitet der Beschuldigte, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Zustands so geschwächt war, dass sie nicht mehr in den Geschlechtsverkehr einwilligen konnte und dass er die Privatklägerin durch sein Vorgehen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt habe. Es stellt sich daher die Frage, ob der Zustand der Privatklägerin derart war, dass sie nicht mehr mitbekam, was sich um sie herum ereignete und sie sich nicht mehr für oder gegen den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten entscheiden konnte oder ob sie körperlich nicht mehr in der Lage war, sich dagegen zu wehren.