Der Beschuldigte bestreitet in Kauf genommen zu haben, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen und damit das Risiko akzeptiert zu haben, den Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung der Privatklägerin zu vollziehen und sie dadurch zu missbrauchen. Hinsichtlich der Eventualanklage bestreitet der Beschuldigte, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Zustands so geschwächt war, dass sie nicht mehr in den Geschlechtsverkehr einwilligen konnte und dass er die Privatklägerin durch sein Vorgehen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt habe.