Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Privatklägerin aufgrund ihres Zustands weder in der Lage war, in den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einzuwilligen noch sich dagegen zu wehren. Der Beschuldigte bestreitet in Kauf genommen zu haben, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen und damit das Risiko akzeptiert zu haben, den Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung der Privatklägerin zu vollziehen und sie dadurch zu missbrauchen.