Der in Ziff. I. 1. der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt beruht weitgehend auf den Aussagen des Beschuldigten. Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Privatklägerin aufgrund ihres Zustands weder in der Lage war, in den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einzuwilligen noch sich dagegen zu wehren.