Der Eventualantrag der Vergewaltigung wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 509 f.): […] Im Schlafzimmer der Privatklägerin zogen sich beide aus und die Privatklägerin legte sich in ihr Bett. Die Privatklägerin war aufgrund ihres Zustands so geschwächt, dass sie nicht mehr in den Geschlechtsverkehr einwilligen konnte. Der Beschuldigte setzte sich auf die mehr oder weniger reglos auf dem Bauch liegende Privatklägerin und drang mit dem Penis von hinten in ihre Vagina ein.