Dazu filmte er mit seinem Smartphone. Er nahm dabei mindestens in Kauf, dass die Privatklägerin aufgrund ihres für ihn aufgrund der gesamten Umstände erkennbaren Zustandes nicht in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen und akzeptierte damit das Risiko, den Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung der Privatklägerin zu vollziehen und sie dadurch zu missbrauchen.