gemeinsam mit der Begleiterin der Privatklägerin ein Taxi, das zuerst die Begleiterin an ihr Domizil und danach die Privatklägerin und den Beschuldigten zum Domizil der Privatklägerin bzw. zu einem Bancomaten führte. Während dieser Taxifahrt ging es der Privatklägerin zusehends schlechter, weshalb der Taxifahrer sie aufforderte, nicht im Taxi zu erbrechen. Die Privatklägerin musste beim Aussteigen und dem Geldbezug am Bancomaten vom Beschuldigten gestützt werden. Nach der Ankunft beim Domizil der Privatklägerin musste der Beschuldigte sie beim Aussteigen aus dem Taxi und beim Gehen erneut stützen, damit sie nicht stürzte. Im