6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 5. Juli 2018 (pag. 508 ff.) Schändung, evtl. Vergewaltigung, begangen am 11. September 2016 in Bern z.N. der Privatklägerin, zur Last gelegt. Der Sachverhalt wird betreffend die Schändung in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 508 f.): Der Beschuldigte und die Privatklägerin begegneten sich am Abend des 10.09.2016, ca. um 20.40 Uhr, im Bus. Der Beschuldigte und die Privatklägerin trafen sich am 11.09.2016, zwischen ca. 00.30 Uhr und ca. 01.30 Uhr, erneut anlässlich der H.________-Party im I.________.