Von der Kammer zu überprüfen ist der Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung (Ziff. I. erstinstanzliches Urteil) sowie die Strafzumessung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen und der Zivilpunkt. Zudem ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;