5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs (Ziff. II. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil) sowie die Verfügungen in Ziff. V. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen ist der Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung (Ziff.