2. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. 1. Die Zivilklage sei abzuweisen, soweit den Betrag von CHF 1'000.00 übersteigend. 2. Die auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.