34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs.1, 51, 179quater, 187 Ziff. 1 und 3, 191 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von einem Tag; 2. zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).