Die anderen Parteien verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 680 f.; pag. 682 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 17. Juni 2019 (pag. 682 f.) beantragte die Privatklägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2019, dass eine Begegnung der Parteien an der Verhandlung zu vermeiden sei. Zudem sei die Öffentlichkeit von der Einvernahme der Privatklägerin resp. teilweise von der Verhandlung auszuschliessen (pag. 685). Mit Schreiben vom 26. August 2019 stellte Rechtsanwältin D.________