660 f.) erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 30. April 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, und den Zivilpunkt (pag. 667 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 13. Mai 2019 die Berufung, beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, das Strafmass sowie die sich daraus ergebenden Entschädigungs- und Kostenfolgen (pag. 670 ff.). Die anderen Parteien verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag.