I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, begangen z.N. von E.________, und Verletzung des Ge- heim- und Privatbereichs, begangen z.N. der Privatklägerin, zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 15‘000.00. Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘906.60 (pag. 598 f., Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5