2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 60 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘120.00 (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigung). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00 (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigung). 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung an die Stadt Thun, Abteilung Soziales, für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, bestimmt auf CHF 4‘086.00.