von der Anschuldigung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich begangen in der Zeit vom 1.12.2002 bis zum 31.12.2004 in G.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 1.1.2005 – 16.8.2017 in G.________ und in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 217 aStGB Art. 426 ff., 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 11‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 4 Jahre festgesetzt.