Dem Antrag der Verteidigung auf Entschädigung des Beschuldigten kann nicht entsprochen werden. Zum einen ist für den geringfügigen Teilfreispruch kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden, zum anderen geht die amtliche Entschädigung nach Art. 135 StPO einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO vor. 18 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen