In oberer Instanz beantragt die Strafklägerin eine Entschädigung von total CHF 4‘088.00 (Kostennote vom 16. Januar 2020 auf pag. 790). Der Gesamtaufwand von 32 Stunden erscheint der Kammer unter den gegebenen Umständen etwas zu hoch und über das Notwendige hinausgehend. Es wird einzig der Arbeitsaufwand der Rechtsvertreterin selbst entschädigt. Die Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Strafklägerin im oberinstanzlichen Verfahren wird auf CHF 3‘225.50 (25 Stunden à CHF 126, total CHF 3‘150.00 + Auslagen Kopien CHF 39.00 + eine Fahrt Thun-Bern retour CHF 36.50) bestimmt.