24. Entschädigung der Strafklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Strafklägerin hat vorliegend sowohl im erstinstanzlichen als auch im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt. Der Beschuldigte hat sie folglich zu entschädigen. Die Entschädigung für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt und bestimmt auf CHF 4‘086.00. In oberer Instanz beantragt die Strafklägerin eine Entschädigung von total CHF 4‘088.00 (Kostennote vom 16. Januar 2020 auf pag.