Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘120.00 zu tragen. In oberer Instanz ist der Beschuldigte mit seinen Anträgen unterlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3‘500.00 festgesetzt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.