17 In Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil spricht die Kammer den Beschuldigten teilweise frei, nämlich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis am 31. Dezember 2004. Für diesen geringfügigen Teilfreispruch rechtfertigt sich jedoch keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Für den freigesprochenen Teil sind keine nennenswerten Verfahrenskosten entstanden, die nicht sowieso entstanden wären. Im Übrigen bestätigt die Kammer den Schuldspruch der Vorinstanz. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘120.00 zu tragen.