Für die Warnwirkung rechtfertigt es sich hier, gut einen Fünftel der Geldstrafe – d.h. 60 Tagessätze zu CHF 50.00, ausmachend CHF 3‘000.00 – in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 aStGB praxisgemäss auf 60 Tagessätze festgesetzt. 220 Tagesätze zu CHF 50.00, total ausmachend CHF 11‘000.00, sind weiterhin als Geldstrafe mit bedingten Vollzug auszusprechen. V. Kosten und Entschädigung