Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4.). Für die Warnwirkung rechtfertigt es sich hier, gut einen Fünftel der Geldstrafe – d.h. 60 Tagessätze zu CHF 50.00, ausmachend CHF 3‘000.00 – in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen.