22. Verbindungsstrafe Nach Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Zu Sinn und Zweck sowie den Voraussetzungen der Verbindungsstrafe wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 555 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen.