34 StGB). Mit Urteil des Zivilgerichts vom 7. Juni 2007 wurde ein hypothetisches Einkommen des Beschuldigten von CHF 4‘100.00 angenommen, woran sich auch die Kammer im vorliegenden Verfahren orientierte. Seit er einen Herzinfarkt erlitten hat, leidet der Beschuldigte an gesundheitlichen Problemen. So muss davon ausgegangen werden, dass er heute bei normaler Arbeit nur noch ein reduziertes Einkommen erzielen könnte. Die Annahme eines hypothetischen Einkommens von monatlich CHF 3‘000.00 durch die Vorinstanz erscheint den Umständen angemessen. So setzt die Kammer gleich wie die Vorinstanz den Tagessatz auf CHF 50.00 fest. Die