Im Durchschnitt liegt das Einkommen somit bei den CHF 1‘000.00 pro Monat, die der Beschuldige seit jeher bei seiner Arbeit in der AG verdiente. Auch bei der Bemessung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist ein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Täter kein Einkommen erzielt bzw. es absichtlich unterlässt, um eine niedrige Geldstrafe zu erhalten. Es ist auf das Einkommen abzustellen, dass er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung sowie seines Gesundheitszustandes erzielen könnte (ANETTE DOLGE, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 55 zu Art. 34 StGB).