20. Konkretes Strafmass Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es somit bei einem Strafmass von 280 Strafeinheiten respektive 280 Tagessätzen Geldstrafe. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte gab in der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er sei im Moment bei der F.________ AG als Aushilfe tätig (pag. 767 Z. 16 f.).