19. Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und insbesondere die fehlenden Vorstrafen wirken sich neutral auf die Strafhöhe aus. Es gibt nichts, das dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren positiv angerechnet werden könnte. Er zeigte weder Einsicht noch Reue. Auch nach der Einleitung des Strafverfahrens hat er nie Unterhaltsbeiträge bezahlt. Er liess bei seinen Aussagen Wahrheitstreue stark vermissen. Da er sich als beschuldigte Person jedoch nicht selbst belasten muss und auch keiner Wahrheitspflicht untersteht, wirkt sich das ebenfalls neutral auf die Strafhöhe aus.