18. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat vorsätzlich und egoistisch gehandelt, was allerdings zum Wesen des Tatbestandes gehört. Er zeigte keinerlei Willen, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Im Gegenteil sorgte er 2017 gar mit einer Scheinkündigung dafür, dass die Schuldneranweisung der Strafklägerin ins Leere lief (vgl. oben Ziff. II.12.3). Dieses Vorgehen wirkt sich verschuldenserhöhend aus, so dass das ver-