Reduzierend wirken Teilzahlungen oder knappe finanzielle Verhältnisse beim Täter (VBRS-Richtlinien S. 50). Der Beschuldigte kam seiner Zahlung in einem viel längeren Zeitraum gänzlich nicht nach. Das objektive Tatverschulden wiegt in seinem Fall um ein vielfaches schwerer als im Standardsachverhalt der Richtlinien. In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens muss das objektive Tatverschulden des Beschuldigten noch als leicht bezeichnet werden. Die Kammer erachtet 240 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.