17. Objektive Tatkomponenten Das vom Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten geschützte Rechtsgut ist der zivilrechtliche Anspruch auf Unterstützung (BOSSHARD, a.a.O., N. 23 zu Art. 217 StGB). Trotz Unterhaltsvereinbarung leistete der Beschuldigte seit Beginn der Bevorschussung im Dezember 2002 nie Unterhaltszahlungen zu Gunsten seiner Tochter, sei es direkt oder an die bevorschussende Strafklägerin. Die Strafklägerin hat im angeklagten Zeitraum Unterhaltszahlungen für die Tochter des Beschuldigten in der Höhe von CHF 89‘523.15 bevorschusst.