14 16. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung nach Art. 47 aStGB wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 552 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung). Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 217 Abs. 1 aStGB). Nach Art. 34 Abs. 1 aStGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Die Geldstrafe ist vorliegend die angemessene Strafart.