552., S. 20 der Urteilsbegründung). Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das Delikt bzw. die in Frage kommenden Sanktionen nicht milder, weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB altes Recht anzuwenden ist, d.h. das StGB in seiner Fassung bis am 31. Dezember 2017 (zitiert aStGB).