15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Beschuldigte hat die hier beurteilten Taten vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 552., S. 20 der Urteilsbegründung).