Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte ist der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 aStGB im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis am 16. August 2017 schuldig zu erklären. Für die Zeit seit Beginn der Unterhaltspflicht am 1. Dezember 2002 bis am 31. Dezember 2004 hat hingegen ein Teilfreispruch zu erfolgen. IV. Strafzumessung