Es ist der Wille des Gesetzgebers, dass Personen, die Kinder haben und zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind, gewisse Einschränkungen in der Freiheit ihrer Berufswahl und der Lebensgestaltungfreiheit in Kauf nehmen müssen. Der Beschuldigte hätte spätestens zwei Jahre nach Beginn der Unterhaltspflicht über die notwendigen Mittel verfügen können, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Der objektive Tatbestand ist ab dem 1. Januar 2005 erfüllt. Der Beschuldigte wusste zweifellos um seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter aufgrund des Unterhaltsvertrages, den er unterschrieben hatte.