Auch wenn man die seit 2005 eingetretene Lohnsteigerung berücksichtigt, so ist die Annahme des hypothetischen Einkommens von CHF 4‘100.00 noch angemessen. Es wäre dem Beschuldigten zumutbar gewesen, nachdem er mit seiner selbstständigen Tätigkeit auch nach einer zweijährigen Anlaufsfrist nur CHF 1‘000.00 im Monat verdiente, in eine lukrativere Tätigkeit zu wechseln, die ihm