Die Kammer nimmt deshalb an, dass es dem Beschuldigten spätestens ab dem 1. Januar 2005 zumutbar war, die Stelle zu wechseln. Es wäre möglich gewesen, eine Stelle zu finden, die deutlich mehr Lohn generiert und ihm die Bezahlung des monatlichen Unterhaltsbeitrages an seine Tochter von CHF 460.00 bis CHF 485.00 erlaubt hätte. Das Zivilgericht nahm in seinem Urteil vom 7. Juni 2007 ein hypothetisches Einkommen des Beschuldigten von CHF 4‘100.00 an (pag. 56 f.). Worauf es sich dabei genau stützte ist nicht aktenkundig, da keine schriftliche Begründung dieses Urteils vorliegt. Dieses hypothetische Einkommen ist jedoch durchaus plausibel.