Auch nach zwei Jahren in der (neuen) Selbständigkeit und danach stieg das Einkommen des Beschuldigten jedoch nicht an. Als Schweizer Bürger mit einer abgeschlossenen Lehre, Arbeitserfahrung auf verschiedenen Gebieten und ohne gesundheitliche Einschränkungen im Tatzeitraum wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, nach über zwei Jahren in seiner neuen nicht einbringlichen Selbständigkeit eine andere Stelle zu finden. Der Beschuldigte war seit Geburt seiner Tochter im Dezember 2002 unterhaltspflichtig. Die Kammer nimmt deshalb an, dass es dem Beschuldigten spätestens ab dem 1. Januar 2005 zumutbar war, die Stelle zu wechseln.